AGB Technikverleih

Stand: 27.01.2026

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Mietverträge zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die zeitweise Überlassung von Veranstaltungstechnik und DJ-Equipment.

1. Allgemeiner Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten für alle Vermietungen von technischem Equipment durch den Vermieter, unabhängig davon, ob der Vertrag schriftlich, elektronisch oder mündlich zustande kommt.
  2. Abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu.
  3. Der Mieter bestätigt mit Vertragsabschluss, dass er volljährig und voll geschäftsfähig ist.

2. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Mietvertrages ist die zeitlich befristete Überlassung von Veranstaltungstechnik, insbesondere:

  • Nebelmaschine Eurolite N-250
  • 4 Kaltfunkenmaschinen
  • Lautsprechersystem HK Audio Polar 12 (2 Stück)

Die Geräte bleiben jederzeit Eigentum des Vermieters.

3. Mietdauer & Rückgabe

  1. Die Mietdauer ergibt sich aus dem individuellen Mietvertrag.
  2. Das Equipment ist spätestens zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt vollständig, funktionsfähig und gereinigt zurückzugeben.
  3. Verspätete Rückgaben können zusätzliche Mietkosten verursachen.

4. Übergabe & Zustand

  1. Das Equipment wird dem Mieter in technisch einwandfreiem und äußerlich ordnungsgemäßem Zustand übergeben.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte bei Übergabe auf sichtbare Mängel zu prüfen und diese unverzüglich anzuzeigen.
  3. Nachträglich geltend gemachte Mängel gelten als vom Mieter verursacht.

5. Haftung des Mieters & Schadensersatz

  1. Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietdauer entstehen, unabhängig davon, ob diese durch ihn selbst oder durch Dritte verursacht wurden.
  2. Die Haftung umfasst insbesondere:
    • Kratzer, Dellen, Bruchschäden
    • Flüssigkeitsschäden
    • Fehlbedienung oder unsachgemäße Nutzung
    • Überlastung oder falschen Anschluss
  3. Auch optische Beschädigungen (z. B. Kratzer, Macken, Lackschäden) gelten als Schaden und sind ersatzpflichtig.
  4. Schäden werden wie folgt abgerechnet:
    • Leichte optische Schäden (z. B. oberflächliche Kratzer): pauschal 50–150 € je nach Gerät und Umfang
    • Mittlere Schäden (z. B. Gehäusebeschädigungen, defekte Bedienelemente): Reparaturkosten laut Fachbetrieb zzgl. Ausfallpauschale von 50 € pro Ausfalltag
    • Schwere Schäden / Totalschaden: Ersatz des vollen Wiederbeschaffungswertes des Geräts
    • Verlust oder Nicht-Rückgabe: voller Wiederbeschaffungswert
  5. Maßgeblich für die Schadenshöhe ist die Einschätzung des Vermieters bzw. eines beauftragten Fachbetriebs.
  6. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter die Schadenskosten nachträglich in Rechnung zu stellen.

6. Unterschlagung & Verlust

  1. Wird das Equipment nicht oder nur teilweise zurückgegeben, gilt dies als Unterschlagung.
  2. In diesem Fall behält sich der Vermieter vor:
    • Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden zu erstatten
    • den vollständigen Wiederbeschaffungswert geltend zu machen
    • weitere Schadensersatzansprüche durchzusetzen

7. Nutzung & Weitergabe

  1. Das Equipment darf ausschließlich durch den Mieter oder von ihm beauftragte, fachkundige Personen genutzt werden.
  2. Eine Weitervermietung oder Überlassung an Dritte ist untersagt.
  3. Die Nutzung erfolgt ausschließlich im vorgesehenen Einsatzbereich (Indoor/Outdoor gemäß Gerät).

8. Sicherheit & Aufsichtspflicht

  1. Der Mieter verpflichtet sich zur Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften und Herstellerangaben.
  2. Während des Betriebs ist das Equipment ständig zu beaufsichtigen.
  3. Kinder und unbefugte Personen dürfen keinen Zugriff auf das Equipment haben.
  4. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Personen- oder Sachschäden, die durch unsachgemäße Nutzung entstehen.

Gerätespezifische Sonderbedingungen

A. Kaltfunkenmaschinen (4 Stück)

  1. Die Kaltfunkenmaschinen dürfen ausschließlich aufrecht betrieben werden.
  2. Kippen, Umlegen oder schräger Betrieb ist strengstens untersagt.
  3. Bei Schäden durch Kippen oder Umfallen haftet der Mieter vollumfänglich.
  4. Die Geräte dürfen nicht in der Nähe von Flüssigkeiten, Regen oder hoher Luftfeuchtigkeit betrieben werden.
  5. Es darf ausschließlich zugelassenes Verbrauchsmaterial verwendet werden.
  6. Jede äußere Beschädigung (z. B. Kratzer am Gehäuse) ist ersatzpflichtig.

B. Nebelmaschine Eurolite N-250

  1. Die Nebelmaschine darf nur mit freigegebenem Nebelfluid betrieben werden.
  2. Der Betrieb ohne oder mit falschem Fluid ist untersagt.
  3. Die Maschine muss auf einer stabilen, ebenen Fläche stehen.
  4. Überhitzung durch Dauerbetrieb ist zu vermeiden.
  5. Schäden durch Verstopfung, Trockenlauf oder falsches Fluid gehen zu Lasten des Mieters.

C. Lautsprechersystem HK Audio Polar 12 (2 Stück)

  1. Die Lautsprecher dürfen nicht übersteuert oder überlastet werden.
  2. Der Betrieb mit ungeeigneten Signalquellen ist untersagt.
  3. Die Lautsprecher sind gegen Umfallen zu sichern.
  4. Schäden an Membranen, Elektronik oder Gehäuse gehen zu Lasten des Mieters.
  5. Auch hier gelten optische Schäden (Kratzer, Macken) als ersatzpflichtig.

9. Versicherung

  1. Der Mieter ist für eine ausreichende Versicherung selbst verantwortlich.
  2. Eine Versicherung durch den Vermieter besteht nicht.

10. Haftungsausschluss des Vermieters

  1. Der Vermieter haftet nicht für Ausfälle, Folgeschäden oder entgangene Gewinne.
  2. Bei höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.

11. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

12. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Vermieters.